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Die Kirchengesetze basieren in ihrem Kern auf Vorurteilen
Der Kommentar der Kongregation für die Lehrmeinung über Inter Insigniores räumt dies hinsichtlich des Decretum Gratiani, der die erste und wichtigste Quelle für das offizielle Kirchenrecht, den Codex Iuris Canonici von 1234 n.Chr. bis 1916 n.Chr., war:
" ‘Quia mulier est in statu subiectionis.’ Eine ähnliche Formulierung ist auch schon an einer früheren Stelle im Decretum des Gratian (in Caus. 34; q. 5, c. 11) zu finden, aber Gratian, der die karolingischen Kapitularien und die falschen Dekretalien zitierte, versuchte vielmehr, mit Vorschriften aus dem Alten Testament das Verbot zu rechtfertigen ‑ das bereits von der alten Kirche formuliert worden war (Konzil von Laodizäa, can. 44; St Gelasius, Epist. 14, ad universos episcopos per Lucaniam, Brutios et Siciliam constitutos, 11. März 494, no. 26) – dass Frauen nicht das Heiligtum betreten und am Altar dienen dürfen." Kommentar, § 29.
Die Kongregation für die Lehrmeinung behauptet, dass der Ausschluss von Frauen von der Ordination im Kirchengesetz ordnungsgemäß theologisch begründet war:
" Von dem Moment an, in dem die Lehre über die Sakramente systematisch in den Theologieschulen verbreitet wird und die Schreiber des kanonischen Rechts beginnen, sich ex professo mit der Art und dem Wert der Tradition der für Männer vorbehaltenen Ordination zu befassen, nehmen die Kirchenrechtler das Prinzip als Grundlage, das von Papst Innozenz III in einem Brief vom 11. Dezember 1210 an die Bischöfe von Palencia und Burgos formuliert wurde, ein Brief, der in die Sammlung der Dekretalien Eingang gefunden hat: ‚Obwohl die gesegnete Jungfrau Maria von höherer Würde und Vortrefflichkeit als alle Apostel war, hat der Herr ihnen, nicht ihr, die Schlüssel zum Himmelreich anvertraut.’(Decretal. Lib. V. tit. 38, De paenit., can. 10). Dieser Text wurde zu einem locus communis für die glossatores (z.B., Glossa in Decretal. Lib. 1, tit. 33, c. 12 Dilecta, Vo Iurisdictioni." Kommentar, § 34.
Antwort
Die Wahrheit ist jedoch, dass das Decretum Gratiani und alle anderen Kirchengesetze über Jahrhunderte hinweg erfüllt waren von alten Vorurteilen gegen Frauen..
- Die Kirchengesetze akzeptierten die angenommene Minderwertigkeit von Frauen als bewiesenes Faktum.
- Die Kirchengesetze waren mit der Praxis der Bestrafung von Sünde, in der die Frauen angenommenerweise lebten, einverstanden.
- Viele Gesetze im Kirchenkodex basierten auf der Annahme, dass Frauen rituell unrein seien.
- Der Brief von Papst Innozenz III, 1210 n.Chr., über Äbtissinnen, war nur einer der ‚theologischen Gründe’, mit denen die Vorurteile von späteren Schreibern übertüncht wurden.
1. Die Kirchengesetze akzeptierten die angenommene Minderwertigkeit von Frauen als Faktum.
Die angenommene Minderwertigkeit von Frauen kann in all diesen Abschnitten im Decretum Gratiani gefunden werden. Bedenken Sie, dass das offizielle Kirchengesetz, der Codex Iuris Canonici darauf von 1234 n.Chr. bis 1916 n.Chr. basierte!
- ‘Frau’ bedeutet ‘Geistesschwäche’
- In allem ist eine Ehefrau ihrem Mann wegen ihres Standes der Knechtschaft unterworfen
- Die Frau wurde nicht zum Ebenbilde Gottes geschaffen
- Von Natur aus sind Ehefrauen ihren Männern unterworfen
- Frauen darf man in der Kirche kein liturgisches Amt geben
- Frauen können keine Priesterinnen oder Diakoninnen werden
- Frauen dürfen in der Kirche nicht lehren
- Frauen dürfen nicht lehren oder taufen
Die rechtliche Situation von Frauen nach dem Corpus Iuris Canonici (1234 – 1916 n.Chr.), das vom Decretum Gratiani abhing, wird folgendermaßen zusammengefasst:
- "Nach einem zivilrechtlichen Prinzip kann keine Frau ein öffentliches Amt bekleiden. Nach dem Kirchenrecht sind Frauen ebenfalls von allen spirituellen Funktionen und Ämtern ausgeschlossen."
- "Eine Frau kann daher keine kirchliche Ordination empfangen. Sollte sie die Ordination empfangen, wird diese Ordination keinen sakramentalen Charakter tragen . . . ."
- "Keine Frau, so heilig sie auch sein möge, darf predigen oder lehren . . . ."
- "Eine Ehefrau untersteht der Macht ihres Mannes, nicht der Ehemann seiner Frau. Der Ehemann darf sie bestrafen. Eine Frau ist gezwungen, ihrem Mann dorthin zu folgen, wo er seinen festen Wohnsitz errichten möchte."
- "Eine Frau ist zu größerer Bescheidenheit verpflichtet als der Mann."
- "Einer Frau wird eher nachgesehen als einem Mann, Angst zu haben. Sie ist von der Pflicht entbunden, nach Rom zu gehen, um die Absolution von einer Exkommunikation zu erhalten."
L'Abbé André, Droit Canon, Paris 1859, vol. 2, col. 75.:p>
Der Codex Iuris Canonici, im Jahre 1916 veröffentlicht, enthält immer noch die folgenden Vorschriften auf der Grundlage der angenommenen Minderwertigkeit von Frauen:
- "Eine Ehefrau, die nicht rechtmäßig von ihrem Mann getrennt wurde, behält automatisch den Wohnsitz ihres Mannes", Vorschrift 93, § 1.
- "Nur [männliche] Kleriker können Befehlsmacht innehaben oder Kirchenrecht sprechen, oder Vergünstigungen und Kirchenrente erhalten", Vorschrift 118.
- "[Was Bruderschaften oder fromme Gemeinschaften zur Unterstützung der Erbauung und Mildtätigkeit betrifft], können Frauen nicht Mitglied werden, außer zum Zwecke, die Nachsicht und spirituelle Gnade zu erhalten, die den männlichen Mitgliedern gegeben ist", Vorschrift 709, § 2.
- "Nur ein getaufter Mann kann die heilige Ordination erhalten", Vorschrift 968, § 1.
- "[Im Heiligsprechungsverfahren] kann jeder Gläubige um die Aufnahme eines Verfahrens bitten. . . . Männer können selbst oder durch einen ordnungsgemäß ernannten Bevollmächtigten handeln; Frauen nur durch einen Bevollmächtigten", Vorschrift 2004, § 1 ,
2. Die Kirchengesetze waren mit der Praxis der Bestrafung von Sünde, in der die Frauen angenommenerweise lebten, einverstanden.
Das Decretum Gratiani übernahm die Bewertung von Ambrosiaster, die die untergeordnete Rolle der Frau ihrer Sünde zuschrieb.
" Ambrosius (=Ambrosiaster) sagt: ‘Die Frauen müssen ihren Kopf bedecken, weil sie nicht das Ebenbild Gottes sind. Sie müssen dies zum Zeichen ihrer Unterwerfung unter die Autorität tun und weil die Sünde durch sie in die Welt kam. Ihr Kopf muss in der Kirche bedeckt sein, um den Bischof zu ehren. Ebenso haben sie keine Autorität zu sprechen, weil der Bischof die Verkörperung Christi darstellt. Sie müssen daher vor dem Bischof wie vor Christus, dem Richter, handeln, da der Bischof der Vertreter Christi ist. Wegen der Ursünde müssen sie sich selbst unterwürfig zeigen. " Decretum Gratiani Causa 33, qu. 5, Kap. 19. :p>
In einem typischen Beispiel für verdrehte theologische Beweisführung behauptet das Decretum Gratiani sogar, dass im Neuen Testament (das den Status der vollendeten Gnade hat) Frauen weniger als im Alten Testament erlaubt wird, weil sie nun die Verantwortung für ihren Anteil an der Ursünde tragen müssten! Diese Argumentation ist direkt verbunden mit dem Verbot der Frauenordination! Zum besseren Verständnis muss man unterscheiden in Fragen (gestellt durch eine fiktive Person) und Antworten von Gratian selbst.
[Frage] "Darf eine Frau einen Priester anklagen?"
[Antwort] "Das scheint nicht der Fall zu sein, denn wie Papst Fabian sagt, dürfen die Priester des Herrn weder angeklagt noch gegen sie ausgesagt werden von denen, die nicht denselben Stand wie sie haben und haben können. Frauen können jedoch nicht in den Priesterstand oder auch nur in das Diakonat aufgenommen werden und aus diesem Grunde dürfen sie weder Priester anklagen noch gegen sie als Zeuginnen vor Gericht aussagen. Das wird sowohl in den heiligen Vorschriften (= Kirchengesetze) als auch in den Gesetzen gesagt (= Römische und Bürgerrechte)."
[Frage] "Aber dann ist es ja wohl so, dass diejenigen, die Richter sein können, nicht davon abgehalten werden können, Kläger zu sein. Frauen sind im Alten Testament Richterinnen geworden, wie man klar im Buch der Richter sieht. Also kann man nicht diejenigen von der Rolle des Klägers ausschließen, die oft schon Richter waren und denen die Bibel mit keinem Wort verbietet, als Kläger aufzutreten . . . ."
[Antwort] "Nein, im Alten Testament war vieles erlaubt, was heute [d.h. im Neuen Testament] durch die Vollendung der Gnade abgeschafft wurde. Wenn also [im Alten Testament] Frauen erlaubt wurde, Menschen zu richten, so werden heute die Frauen vom Apostel ermahnt, sich bescheiden zurückzuhalten, sich dem Mann zu unterwerfen und sich zum Zeichen der Unterwerfung zu verschleiern, da die Frau die Sünde in die Welt gebracht hat." Decretum Gratiani Causa 2, Frage 7, princ. :p>
3. Viele Gesetze im Kirchenkodex basierten auf der Annahme, dass Frauen rituell unrein seien.
Die angenommene ‘rituelle Unreinheit’ der Frauen fand insbesondere durch das Decretum Gratiani (1140 n.Chr.), das offiziell Kirchengesetz im Jahre 1234 n.Chr. wurde, Eingang in das Kirchenrecht, ein wichtiger Teil des Corpus Iuris Canonici, das ab1916 in Kraft war.
- Frauen dürfen die Kommunion nicht verteilen
- Frauen dürfen in der Kirche nicht lehren
- Frauen dürfen nicht lehren oder taufen
- Frauen dürfen keine heiligen Gegenstände berühren
- Frauen dürfen heilige Gewänder nicht berühren oder tragen
Die rituellen Verbote für Frauen im Corpus Iuris Canonici (1234 – 1916 n.Chr.) werden durch folgende Beispiele belegt:
- Frauen können nicht ordiniert werden
- Eine Frau darf normalerweise nicht taufen
- Eine Frau darf das Korporale nicht berühren
- Frauen dürfen während ihrer monatlichen Perioden keine Kommunion empfangen
- Frauen sollten die Kommunion auf ihrer Hand auf einem Tuch für die heilige Kommunion oder auf der Zunge empfangen
- Frauen sollten verschleiert sein, wenn sie die Kommunion empfangen
- Frauen dürfen in der Kirche keine Sängerinnen sein
Das lächerliche Verbot, dass Frauen nicht ‘in der Kirche singen’ dürfen, wurde mehr als einmal von der Heiligen Kongregation für Liturgie wiederholt (Dekret 17. Sept. 1897). "Frauen sollten nicht dem Chor angehören; sie gehören dem Laienstand an. Eigene Frauenchöre sind ebenfalls absolut verboten, außer aus ernsten Gründen und mit der Erlaubnis des Bischofs" (Dekret 22. Nov. 1907). "Ein gemischter Chor von Männern und Frauen ist absolut verboten, selbst wenn sie weit vom Heiligtum entfernt stehen" (Dekret 18. Dez. 1908).
Der Codex Iuris Canonici, der 1917 in Kraft trat, enthielt immer noch folgende Vorschriften auf der Grundlage der für die Frau angenommenen rituellen Unreinheit:
- Zuletzt wählt man eine Frau für eine Taufe
- Frauen dürfen die heilige Kommunion nicht austeilen
- Mädchen oder Frauen dürfen keine Messdienerinnen am Altar sein
- Nur Männer können in den heiligen Stand ordiniert werden
- Frauen sollten ihren Kopf in der Kirche verschleiert haben
- Heiliges Leinen muss erst von Männern gewaschen werden, bevor Frauen es berühren
- Frauen dürfen in der Kirche nicht predigen
- Frauen dürfen in der Kirche nicht aus der Heiligen Schrift lesen
4. Der Brief von Papst Innozenz III, 1210 n.Chr., über Äbtissinnen, war nur einer der ‘theologischen Gründe’, mit denen die Vorteile von späteren Schreibern übertüncht wurden.
Der Brief Papst Innozenz’ III lautete wie folgt:
"Kürzlich drangen Nachrichten an unsere Ohren, die kein geringes Erstaunen ausgelöst haben, nämlich dass die Äbtissinnen, ortsansässig in den Diözesen von Burgos und Palencia (in Spanien), ihre eigenen Nonnen segnen, deren Beichte über Missetaten hören und nach der Lesung des Evangeliums öffentlich predigen. Da das sowohl unglaublich als auch absurd ist und von uns nicht toleriert wird, sende ich zu Ihrer Kenntnisnahme durch dieses apostolischen Schreiben den Befehl, das streng mit apostolischer Autorität zu unterbinden, so dass es nicht mehr vorkommt. Denn obwohl die so sehr gesegnete Jungfrau Maria so viel mehr würdig und vortrefflich war als alle Apostel, hat der Herr nicht ihr, sondern den Aposteln, die Schlüssel des Himmelreichs anvertraut." Innozenz III.
Das Argument dieses Briefes, übernommen von Epiphanius, wurde tatsächlich von späteren ‘Glossatoren’ als theologische Rechtfertigung für den Ausschluss von Priesterinnen benutzt. Die tieferen Gründe waren jedoch die in jener Zeit vorherrschenden Vorurteile. Sie können sehr deutlich in den Schriften der Theologen, die hauptsächlich das Kirchenrecht entwickelten, gefunden werden.
Das Argument selbst ist sehr schwach, weil im spirituellen Bewusstsein der Kirche Maria immer als Verkörperung des wahren ‚Priesteramts’ in ihrer Person und ihrer Arbeit angesehen wurde. Dieses Bewusstsein offenbarte eine wahre und ‘latente’ Tradition der Kirche, die besagt, dass das Geschlecht nicht die entscheidende Anforderung für das sakramentale Priestertum Jesu darstellt.
Schlussfolgerung: Von Beginn an wurde mit dem Decretum Gratiani das Kirchenrecht auf der Grundlage von Vorurteilen gegen Frauen formuliert, oft versteckt hinter Scheinargumenten ‚theologischer’ oder ‚biblischer’ Natur. Das ist immer noch der wahre, aber versteckte Grund für das derzeitige kirchenrechtliche Verbot der Frauenordination.
Lesen Sie auch:
- Marie-Thérèse Van Lunen Chénu and Louise Wentholt, ‘The Status of Women in the Code of Canon Law and in the United Nations Convention’(Die Stellung der Frau im Kodex des kanonischen Rechtes und in der Versammlung der Vereinten Nationen), Praxis juridique et religion 1 (1984) pp. 7-18.
- Marie-Thérèse Van Lunen Chenu,
“Human rights in the Church: a non-right for women in the Church?”
(Menschenrechte in der Kirche: ein „non-right“ für Frauen in der Kirche?) veröffentlicht in Human Rights. The Christian contribution, juli 1998
Übersetzung aus dem Englischen: Yan-Christoph Pelz

